Relevantes Urteil für Pressefotografen

verpixeltes presse foto

Pressefoto

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst geurteilt, dass Pressefotografen nicht für die Verpixelung eines Fotos verantwortlich sind. Das bleibt Aufgabe der jeweiligen Redaktionen, die das Rohmaterial des Fotografen verwenden.

Im konkreten Fall ging es um einen Bildjournalisten, der einen Patienten in einem Wartesaal eines Krankenhauses fotografiert hatte. Der redaktionelle Bericht dazu sollte die unzureichenden Schutzvorkehrungen des Klinikums bei Ebola Verdachtsfällen dokumentieren.

„Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung waren die Ausbreitung des Ebola-Virus und die Sorge darum Themen, die in der Öffentlichkeit breite Aufmerksamkeit erfuhren“, so die Erläuterung des Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung vom 8. Juli 2020.

Der abgelichtete Patient, eine Ärztin und die Polizei forderten die Löschung des Bildes. Der Fotograf weigerte sich. Er wies die Redaktionen allerdings auf die Entstehung des Bildmaterials hin. Das Foto wurde allerdings so veröffentlicht, wie es entstanden war, also ohne Unkenntlichmachung des Gesichts durch eine sogenannte Verpixelung.

Der Fotograf wurde durch mehrere Gerichtsinstanzen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht urteilte jedoch jetzt völlig anders (Az. 1 BvR 1716/17).

Die Richter stellten darin fest, „dass es Pressefotografen und Journalisten möglich sein muss, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung besteht auch dann nicht, wenn die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben.“ Somit fällt die Verantwortung an die Redaktion, die das Bildmaterial verwendet. Diese muss also dann auch entscheiden, ob verpixelt wird oder nicht. Letzten Endes deckt sich das im Tenor ohnehin dann auch mit dem Pressekodex. Ähnliches gilt ja auch bereits in anderen Bereichen, beispielsweise im Leitsatz zur Richtlinie 12.1, bezogen auf die Nennung von Ethnie, Religion oder Staatsangehörigkeit eines mutmaßlichen Täters. Auch hier ist es letztlich einer Redaktion überlassen, wie sie mit dem Ausgangsmaterial der Quelle verantwortlich umgeht.

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